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   BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 76/83   

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https://dejure.org/1984,17163
BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 76/83 (https://dejure.org/1984,17163)
BAG, Entscheidung vom 12.04.1984 - 2 AZR 76/83 (https://dejure.org/1984,17163)
BAG, Entscheidung vom 12. April 1984 - 2 AZR 76/83 (https://dejure.org/1984,17163)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82

    Häufige Kurzerkrankungen - Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 76/83
    2. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - (DB 1983, 2521, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) kommt es aber bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht nur darauf an, ob zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigen.

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen darauf an, ob zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigen (BAG 29, M9 = AP Nr. 1 zu H KSchG 1969 Krankheit und BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - aaO).

  • BAG, 01.04.1981 - 7 AZR 1003/78

    Unmöglichkeit der Nachschiebung von Kündigungsgründen im Prozeß, die der

    Auszug aus BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 76/83
    Um diese Aufgabe er füllen zu können, benötigt der Betriebsrat nicht die Kenntnis von Tatsachen, die für den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers ohne Bedeutung gewesen sind (vgl. insbesondere BAG 31, 309 und BAG 35, 190 sowie BAG Urteil vom 21. November 1983 - 2 AZR 37/82 -, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 76/83
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. u.a. BAG 1, 99 AP Nr. 5 zu § 1 KSchG und BAG 29, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

    Auszug aus BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 76/83
    Vielmehr müssen Tatsachen hin- zutreten, aus denen sich ergibt, daß die betrieblichen Interessen unzumutbar beeinträchtigt werden (so schon BAG 33» 1, 12 = AP Nr. 6 zu ? 1 KSchG 196g Krankheit und BAG Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 140/81 - EzA 5 1 KSchG Krankheit Nr. 10 m. Anm. von Otto, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • LAG Düsseldorf, 19.11.2004 - 7 (11) Sa 1292/04

    Negative Indizwirkung krankheitsbedingter Fehlzeiten bei zeitweise unerheblichen

    Dass für den Zeitraum bis 2001 der Beklagten geläufige Krankheitsursachen nicht angegeben wurden, schadet schon grundsätzlich nicht (vgl. BAG, Urteil vom 12.04.1984 - 2 AZR 76/83, n.v.); das muss hier erst Recht gelten, weil die Beklagte keine Kenntnis von den Ursachen der Erkrankungen in den Jahren 2003 und 2004 hatte und sich deshalb zulässigerweise auf die negative Indizwirkung sämtlicher Fehlzeiten bis zum Ausspruch der beabsichtigten Kündigung zurückziehen durfte.
  • BAG, 20.04.1989 - 2 AZR 498/88

    Kündigung: Überprüfung der Wirksamkeit außerhalb des KSchG

    Denn bei der Mitteilung von vorgeschobenen Gründen/Scheingründen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Gründe, die ihn zur Kündigung veranlassen, gerade nicht unterrichtet (vgl. BAGE 31, 1, 8 [BAG 13.07.1978 - 2 AZR 798/77] = AP, aaO; Urteil vom 12. April 1984 - 2 AZR 76/83 -, n.v., zu II der Gründe; KR-Etzel, aa0, § 102 BetrVG Rz 62 a; Stahlhacke, aa0, Rz 209; von Hoyningen- Huene, aa0; G. Hueck, aa0).
  • BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung hinsichtlich ordnungsgemäßer Anhörung

    Reichen dann die ursprünglich dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen zur Rechtfertigung der Kündigung nicht aus, so berührt dies nicht die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung, sondern führt zur Sozialwidrigkeit der Kündigung (BAG Urteile vom 12. April 1984 - 2 AZR 439/83 - und - 2 AZR 76/83 - nicht veröffentlicht).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 24. November 1983 - 2 AZR 347/82 - BAG 44, 249 = AP Nr. 30 zu § 102 BetrVG 1972; vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - BAG 43, 129 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 15. Februar 1984 - 2 AZR 573/82 - BAG 45, 146 = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 12. April 1984 - 2 AZR 76/83 - KR-Etzel, aa0) kommt es bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht nur darauf an, daß zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigten, es müssen dazu noch Tatsachen kommen, aus denen sich eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ergibt.

  • LAG Berlin, 02.03.1993 - 5 Sa 138/92

    Personalvertretung: Umfang des Unterrichtungsanspruchs

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  • BAG, 27.10.1988 - 2 AZR 186/88

    Fehlerhafte Betriebsratsanhörung vor Kündigung - Anforderungen an

    Reichen dann die ursprünglich dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht aus, so berührt dies nicht die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung, sondern führt zur Sozialwidrigkeit der Kündigung (Senatsurteile vom 12. April 1984 - 2 AZR 439/83 - und - 2 AZR 76/83 - sowie vom 18. September 1986 - 2 AZR 638/85 - nicht veröffentlicht).
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